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Der Bundestag hat bereits am 9. März 2016 den Entwurf des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes beschlossen. Damit ist geplant, zum 1. Januar 2017 Neuerungen im Melderecht auf den Weg zu bringen, die unter anderem auch die Beantragung von A1-Bescheinigungen bei Entsendungen ins EU/EWR-Ausland und der Schweiz betreffen.

Gelten für eine in einen anderen EU- / EWR-Staat oder in die Schweiz entsandte Person aufgrund des europäischen Gemeinschaftsrechts weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, muss die betreffende Person dieses gegenüber den zuständigen Stellen des Beschäftigungsstaats mit der Bescheinigung A1 nachweisen. Ist die betreffende Person in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat der Arbeitgeber diese Bescheinigung bei der Krankenkasse zu beantragen. Bislang ist das entsprechende Verfahren zur Beantragung und Erhalt der A1-Bescheinigung bürokratisch und mit lästigem Papierkram verbunden.

Mit der Einführung eines elektronischen Meldeverfahren soll sich dieses ab 2017 ändern. Arbeitgeber sollen dann künftig die Möglichkeit erhalten, die erforderliche Bescheinigung elektronisch zu beantragen. Finden die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung Anwendung, erhält der Arbeitgeber die Bescheinigung ebenfalls maschinell innerhalb von drei Werktagen zurück, um sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Zudem erhalten die Unternehmen ebenfalls die Option, Anträge zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung im automatisierten Verfahren beim GKV-Spitzenverband, DVKA, zu stellen. Allerdings ist die Erklärung des Arbeitnehmers, dass die Ausnahmevereinbarung in seinem Interesse liegt, weiterhin schriftlich abzugeben.

Nach Informationen der AOK soll das Antragsverfahren ab 1. Juli 2017 möglich sein, für die Unternehmen aber erst am 1. Juli 2019 verbindlich werden. Die Krankenkassen melden ab 1. Januar 2018 die A1-Bescheininigung maschinell zurück.

Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:

Marlis Tiessen
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