Bei der Mitarbeiterentsendung ins Ausland wird im Rahmen von Nettolohnvereinbaren häufig vereinbart, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für den Mitarbeiter übernimmt. Dieses führte bislang für den Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das FG Rheinland-Pfalz hat nun mit seinem Urteil vom 21.12.2016 – 1 K 1605/14 die Auffassung vertreten, dass in der Kostenübernahme ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen kann. Im Ergebnis kommt das FG damit zu der Annahme von nicht steuerbarem Arbeitslohn. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

Im Streitfall geht es um einen weltweit tätigen Konzern, bei dem die Mitarbeiterentsendung ins Ausland  eine wichtige Rolle spielt. Um die Bereitschaft der Mitarbeiter für einen Auslandseinsatz zu fördern, übernimmt der Arbeitgeber mit einer Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten der Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmern ist damit das Nettogehalt sicher gestellt, ohne dass sie sich um die komplexen Regeln der Versteuerung bei einer Auslandsentsendung kümmern müssen. Die Einzelheiten sind in einer Entsenderichtlinie geregelt. Diese Entsenderichtlinie bildet die Grundlage für die jeweilige Entsendung.

Die Unterstützung des Arbeitgebers erstreckt sich u.a. auf die Übernahme der Steuerberatungskosten im Vorfeld der Entsendung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater. Zudem gewährt die Gesellschaft für die Jahre des Wechsels zwischen Herkunfts- und Entsendeland die Erstellung der Steuererklärung für beide Länder und für die Jahre, in denen der Mitarbeiter nur im Entsendeland tätig ist, die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters im Gastland.

Keine Erstattung wird gewährt für die Erstellung von Steuererklärungen im Herkunftsland, die eventuell durch andere Einkommensquellen des Mitarbeiters veranlasst sind. Die Unterstützung durch den Arbeitgeber wird zudem nur gewährt, wenn der Entsendungswillige den von dem Arbeitgeber benannten steuerlichen Berater in Anspruch nimmt. Sollte er einen anderen steuerlichen Berater beauftragen, leistet der Arbeitgeber weder Unterstützung noch eine Erstattung oder eine Barauszahlung.

Strittig ist, ob die Übernahme der Steuerberaterkosten, die der Arbeitgeber im Rahmen der Nettovereinbarung übernimmt, steuerpflichtigen sonstigen Arbeitslohn der entsandten Mitarbeiter darstellt und demzufolge der Lohnsteuerpflicht unterliegt.

Das FG Rheinland Pfalz vertritt die Auffassung, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt sich nicht als Arbeitslohn erweist und spricht sich dafür aus, das Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennt zu betrachten.

Durch die Vereinbarung eines Nettolohns ist das Interesse des Arbeitnehmers grundsätzlich erfüllt.  Sein Vorteil besteht allein in seinem Anspruch auf einen konstanten Nettolohn ohne das Risiko einer steuerlichen Mehrbelastung zu haben.

Der Arbeitgeber hingegen hat nach Auffassung des FG ein weit überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an einer Nettolohnvereinbarung. Bereits der Umstand, dass die Entsenderichtlinie vom Arbeitgeber vorgegeben ist, spricht dafür, dass diese den betrieblichen Eigeninteressen des Arbeitgebers Rechnung trägt.

Ein geldwerter Vorteil, der einer Lohnsteuernachforderung zu Grunde gelegt werden könnte, ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision (Az. VI R 28/17) eingelegt. Es ist davon auszugehen, dass eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage dem BFH vorbehalten bleibt.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2016, Aktenzeichen 1 K 1605/14.