Mit seiner Proklamation vom 22.06.2020 hat US-Präsident Donald Trump die Vergabe von Arbeitsvisa für ausländische Arbeitskräfte zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt. Demnach werden seit dem 24.06.2020 bis zum 31.12.2020 weder Arbeitsvisa des Typs H-1B für hochqualifizierte Arbeitskräfte noch L-1-Visa für die konzerninterne Entsendung von Arbeitnehmern ausgestellt werden. Ebenfalls betroffen sind Ausländer sowie deren Familienangehörige, die an einem Praktikanten-, Ausbildungs-, Lehrer-, Ferienlager-, Au Pair- oder Sommerarbeitsreiseprogramm mit einem J-1-Visum teilnehmen.

Die Verfügung gilt nur für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Proklamation außerhalb der USA aufgehalten haben und nicht im Besitz eines solchen Visums sind. Bereits erteilte H–, L- oder J-Visa behalten demnach ihre Gültigkeit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach einer Ausreise nach Deutschland eine erneute Einreise in die USA aufgrund aktuell gegenseitig bestehender Einreisebeschränkungen verweigert wird.

Bislang nicht von der neuen Regelung betroffen sind die sogenannten E-2-Visa, die im Rahmen von konzerninternen Mitarbeiterentsendungen ebenfalls häufig genutzt werden.

Bereits seit dem 20. März 2020 stellen US-Konsulate im Ausland Sichtvermerke nur noch für Notfälle aus. Dazu gehören laut State Department medizinische Indikationen, Todesfälle, Begräbnisse sowie als dringend anerkannte geschäftliche Gründe.

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