Soziale Absicherung bei Auslandseinsätzen – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Wenn Mitarbeiter im Ausland eingesetzt werden, stellt sich oft die Frage nach ihrer sozialen Absicherung. Kann der Arbeitnehmer weiterhin im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes verbleiben? Oder muss er in das System des Gastlandes wechseln? Welche ergänzenden privaten Auslandsversicherungen zur sozialen Absicherung gibt es?

Grundsätzlich bevorzugen viele Arbeitnehmer, während ihres Auslandseinsatzes in der heimischen Sozialversicherung zu verbleiben. Eine freie Wahl besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss – abhängig vom  Einsatzland und der Dauer des Aufenthaltes – prüfen, ob eine Weiterversicherung in der deutschen Sozialversicherung für den Arbeitnehmer möglich ist und/oder ob private Zusatzversicherungen erforderlich sind. Gleichzeitig sollte auch der Arbeitnehmer umfassend über die Möglichkeiten der sozialen Absicherung informiert werden.

Nach dem Territorialprinzip unterliegt ein Mitarbeiter in der Regel der Sozialversicherung des Landes, in dem er seine Beschäftigung ausübt. Ausnahmen gelten jedoch wenn,

  • ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Gastland besteht, das eine Weiterversicherung in den vom Abkommen erfassten Zweigen der deutschen Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht;
  • das EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Anwendung findet und eine Fortführung der deutschen Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen zulässt;
  • das deutsche nationale Recht zur Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) greift und eine weitere Versicherung in der deutschen Sozialversicherung ermöglicht.

Besteht keine dieser Ausnahmeregelungen, ist der Arbeitnehmer in der Regel im Sozialversicherungssystem des Gastlandes versicherungspflichtig. Dies kann zu Lücken im gewohnten Versicherungsschutz führen. In solchen Fällen sind private Versicherungslösungen entscheidend, um den Mitarbeiter umfassend abzusichern.

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