Nach dem Brexit wurden zum 1. Januar 2021 die Bestimmungen zur Sozialversicherung bei Entsendungen von Mitarbeitern aus der EU in das Vereinigte Königreich  neu geregelt. Vieles bleibt zunächst wie bisher. Ausnahmevereinbarungen sind bislang jedoch nicht mehr vorgesehen.

Seit dem 1. Januar 2021 ist hinsichtlich der Sozialversicherung bei Mitarbeiterentsendungen in das Vereinigte Königreicht zwischen zwei Personengruppen zu unterscheiden: Bestands- und Neufälle. Als Bestandsfälle werden solche Personengruppen definiert, die bereits vor dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich entsandt wurden. Für sie gelten bis zum Ende der Entsendung (max. 24 Monate) die bisherigen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit weiter. Das gilt sowohl für Entsendungen als auch Ausnahmevereinbarungen. Regelmäßig Voraussetzung dabei ist, dass während der Entsendung keine Unterbrechungszeiträume von mehr als einem Monat vorliegen. Der Nachweis der Entsendung bzw. Ausnahmevereinbarung erfolgt weiterhin über die A1-Bescheinigung.

Verbleib im heimischen Sozialversicherungssystem für „Entsandte“ und Multi-State-Worker weiterhin möglich

Hinsichtlich der Neusachverhalte regelt seit dem 01. Januar 2021 das Protokoll des vorläufigen Handels- und Kooperationsabkommen in Art. SSC.10-14 die zukünftige Koordinierung der Sozialen Sicherungssysteme. Demnach soll für Arbeitnehmer, die in der EU oder im Vereinigten Königreich arbeiten, weiterhin der Grundsatz des Territorialprinzips gelten. Das heißt, der Arbeitnehmer ist regelmäßig dem Sozialsystem unterstellt, in dem er seine Tätigkeit physisch ausübt. Ausnahmen zu diesem Grundsatz gibt es weiterhin für „entsandte Arbeitnehmer“ (bis zu max. 24 Monate) und „Multi-State-Worker“. Die Voraussetzungen zu diesen Sachverhalten sind sinngemäß aus der Verordnung EG (883/2004) übernommen. Anders als bisher umfasst der persönliche Geltungsbereich auch Drittstaatler. Demgegenüber sind im sachlichen Geltungsbereich des Abkommens weder die Pflegeversicherung noch Familienleistungen erfasst, sodass die Anwendung der Rechtsvorschriften dieser Zweige stets nach nationalen Vorschriften zu prüfen ist.

Eine Besonderheit des Abkommens ist: Die aufgeführten Regelungen gelten nur für solche Mitgliedstaaten der EU, die bis zum 1. Februar 2021 ausdrücklich für die Geltung optiert haben. Deutschland hat sich dazu bislang nicht geäußert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich Deutschland weiterhin an einer Koordinierung der Sozialversicherungssysteme beteiligen wird. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) wäre somit weiterhin anwendbar bis ggf. ein Nachfolgedokument eingeführt wird.

Wegfall der Ausnahmevereinbarungen 

Unklar bleibt bislang, ob es künftig auch zwischenstaatliche Vereinbarungen geben wird, die den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen ermöglichen. Das neue Handels- und Kooperationsabkommen enthält hierzu aktuell keine Regelung. Das heißt, werden die Voraussetzungen der Entsendung aus Deutschland in das Vereinigte Königreich nicht erfüllt – beispielsweise aufgrund eines Einsatzes von länger als 24 Monaten – unterliegt der Arbeitnehmer ausschließlich den britischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit. In diesen Fällen sind Entsendungen in das Vereinigte Königreich somit zunächt so zu beurteilen wie Entsendungen in das vertraglose Ausland. Zeigt sich dabei, dass der Arbeitnehmer aus der deutschen Sozialversicherung ausscheidet, gilt es sicher zu stellen, wie der soziale Schutz des Arbeitnehmers weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Ist es hinsichtlich der Rente beispielsweise möglich und/oder sinnvoll eine Antragspflichtversicherung zu beantragen oder sollte die Zahlung freiwilliger Beiträge in Betracht gezogen werden? Welche Absicherungsmöglichkeiten gibt es, um den Mitarbeiter vor Arbeitslosigkeit zu schützen? Und welche Lösungsmöglichkeiten bieten gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungen?

Die Expat Consult unterstützt sie gern bei Ihren Fragestellungen zu künftigen Entsendungen in das Vereinigte Königreich und bietet in Ergänzung oder als Ersatz der deutschen Sozialversicherung verschiedene Lösungsmöglichkeitenauch aus dem privaten Versicherungbereich an.

Eine Ratifizierung dieses Abkommens steht bislang noch aus, sodass die Regelungen nur vorläufig zur Anwendung kommen.

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