Im August hat Chinas oberster Gesetzgeber eine Änderung des individuellen Einkommensteuergesetzes (ITT) beschlossen. Damit verbunden sind auch Neuerungen, die ausländische Arbeitnehmer auf Mitarbeiterentsendung in China betreffen. Das Gesetz wird am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft treten. Die wichtigsten Neuerungen zur Einkommensteuer im Überblick:
Einführung einer klaren Ansässigkeitsdefinition
Die für Expats wichtigste Änderung des ITT-Gesetzes betrifft die Einführung einer klaren Ansässigkeitsdefinition, die sich nun an den Ansässigkeits-Bestimmungen anderer Länder orientiert. Ab dem 1. Januar 2019 wird eine natürliche Personen, die sich länger als 183-Tage in China aufhält, als dort ansässig betrachtet und unterliegt mit ihrem weltweit erzielten Einkünften der Steuerpflicht in China.
Die neue 183-Tage Regelung wird damit die bislang geltende Einjahresregelung ersetzen. Danach wurde ein Ausländer erst bei einem Aufenthalt von einem vollen Jahr oder länger in China unbeschränkt steuerpflichtig. Dabei galt als ein volles Jahr, wenn sich der steuerpflichtige Ausländer nicht mehr als 30 Tage am Stück oder über 90 Tage insgesamt in einem Steuerjahr außerhalb von China aufgehalten hat.
Fünf-Jahres-Regelung bleibt modifiziert in Kraft
Nach Bekanntgabe des Entwurfs der Durchführungsbestimmungen vom 20. Oktober 2018 bleibt die so genannte „Fünf-Jahres-Steuerregel“ mit einer wesentlichen Änderung in Kraft. Das heißt, Personen, die sich unter fünf Jahren in China aufhalten und innerhalb dieses Fünfjahreszeitraumes das Hoheitsgebiet Chinas für 30 Tage am Stück verlassen, können mit Genehmigung der Steuerbehörde weiterhin von einer Steuerbefreiung für das außerhalb Chinas erwirtschaftete Einkommen profitieren. Mehrfachausreisen von über 90 Tagen sind demzufolge keine Option mehr, die Fünf-Jahres-Regel zu umgehen.
Grundsätzlich muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ab einem Aufenthalt von über 183 Tagen alle innerhalb und außerhalb Chinas erzielten Einkünfte der chinesischen Einkommenssteuer unterliegen.
Anpassung der Steuersätze bringen Erleichterungen für niedrige Einkommen
In dem neuen ITT-Gesetz werden die bisher vier unterschiedlich besteuerten Einkommensarten von natürlichen Personen – Löhne und Gehälter sowie Einkommen aus freiberuflichen Dienstleistungen, Urheberrechten und Lizenzgebühren – in einer Kategorie allgemeines Einkommen zusammengefasst und nach überarbeiteten, progressiven Steuersätzen besteuert. Die neuen Steuersätze sollen Erleichterungen für Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen bringen. Die neue Steuertabelle ist bereits seit dem 1. Oktober 2018 in Kraft und zeigt sich wie folgt:
Level | Zu versteuerndes Jahreseinkommen (RMB) | Steuersatz (%) |
1 | 0 – 36.000 | 3 |
2 | 36.000 – 144.000 | 10 |
3 | 144.000 – 300.000 | 20 |
4 | 300.000 – 420.000 | 25 |
5 | 420.000 – 660.000 | 30 |
6 | 660.000 – 960.000 | 35 |
7 | über 960.000 | 45 |
Aus der Übersicht ist zu erkennen, dass das zu versteuernde Einkommen künftig auf Jahresbasis und nicht mehr auf Monatsbasis berechnet wird. Dieses gilt allerdings nur für Ausländer, die als chinesische Steueransässige anerkannt sind. Für nicht ansässige Personen wird die Einkommensteuer weiterhin monatlich bzw. nach zeitanteilig berechnet.
Ferner steigt der Standardfreibetrag für Expats von RMB 4.800 auf RMB 5.000 pro Monat oder RMB 60.000 pro Jahr.
Einführung von Sonderabzügen
Erstmals werden mit dem neuen ITT-Gesetz auch neue Sonderabzüge eingeführt. Dazu zählen jährliche Ausgaben für
- Schul- und Hochschulbildung für Kinder (bis zu max. RMB 12.000 pro Kind),
- Weiterbildung mit Hochschulabschluss (max. RMB 4.800)
- Berufsausbildung (max. RMB 3.600)
- Krankheitskosten für schwere Krankheiten (Kostenteil, der RMB 15.000 übersteigt, bis zu max. RMB 60.000),
- Hypothekenzinsen (max. RMB 12.000 Ehemann oder Ehefrau),
- Hausmieten ( je nach Ort zwischen max. RMB 9.000 und max. 14.400)
- Aufwendungen für die Unterstützung älterer Menschen, die über 60 Jahre alt sind (max. RMB 24.000)
Ausländer hatten nach den bisherigen Regelungen bereits Steuervorteile durch Sonderabzüge, die nach unserem aktuellen Kenntnisstand bestehen bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Wahl, stattdessen die Sonderabzüge nach den neuen Regelungen in Anspruch zu nehmen.
Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:
Marlis Tiessen
Tel: +49 (0) 40 897 26 16-10
Email: mtiessen(at)expat-consult.de
Fotonachweis: Fotolia Urheber Oleg