Nach Informationen der chinesischen Steuerverwaltung („State Administration of Taxation – SAT”) ist der Ratifizierungsprozess zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China nun auch auf chinesischer Seite abgeschlossen. Damit trat das bereits im März 2014 von beiden Vertragsstaaten unterzeichnete Abkommen am 5. April 2017 in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
Von besonderer Bedeutung für ins Ausland entsandte Mitarbeiter dürften die Änderungen hinsichtlich der Arbeitnehmer-Besteuerung gemäß der Artikel 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit sowie die neue Betriebsstättenregelung (Art. 5 des DBA) sein. Diese Änderungen waren zu erwarten, denn sie entsprechen dem aktuellen Standard des OECD Musterabkommens.
Nach Artikel 15 des neuen DBA ist bei der Prüfung der 183-Tage-Regelung bei unselbständiger Arbeit künftig nicht mehr auf das Kalenderjahr, sondern auf einen Zeitraum von 12 Monaten abzustellen.
Im Rahmen der Betriebsstättenregelung gelten Montagen und Bauausführungen nun erst ab einer Dauer von 12 Monaten als Betriebsstätte. Im alten DBA bestand eine entsprechende Einrichtung schon nach sechs Monaten. Gleichzeitig wurde die Mindestdauer der Erbringung von Dienstleistungen zur Begründung einer Betriebsstätte in eine 183-Regelung anstatt der vormals geltenden sechs Monate präzisiert.
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