Der Corona-Virus hält die Welt in Atem. Während in China die Zahl der Infizierten und Verstorbenen täglich steigt, steigt auch die Verunsicherung von Arbeitgebern, die Arbeitnehmer in China einsetzen. Wie sollen sie mit der Gefährdungslage umgehen? Welche Fürsorgepflichten muss der Arbeitgeber beachten? Können Dienstreisen überhaupt noch angeordnet werden? Und sollten vor Ort eingesetzte Mitarbeiter zurückgeholt werden?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie ist nach § 241 Abs. 2 BGB eine Nebenpflicht aus dem bestehenden Arbeitsvertrag und wird z.B. in den Paragraphen 617, 618 BGB sowie auch § 62 HGB konkretisiert. Im Rahmen von Dienstreisen sowie kurz- und langfristigen Entsendungen nach China spielt aktuell insbesondere der § 618 BGB eine wichtige Rolle. Danach sind Arbeitgeber zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer verpflichtet. Das heißt, der Arbeitgeber muss grundsätzlich in der Lage sein, die körperliche wie auch geistige Gesundheit des Mitarbeiters zu schützen.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes erster Indikator

Im Hinblick auf Einsätze in China ist der Arbeitgeber somit in zweierlei Hinsicht gefordert: Zum einen ist der entsandte oder zu entsendende Mitarbeiter vor einer Infektionsgefahr in China zu schützen. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer im Heimatland sich nicht bei Rückkehrern anstecken. Somit ist jeder Einzelfall einer Entsendung unter Berücksichtigung des Einsatzgebietes genau zu prüfen und auf einer fundierten analytischen Grundlage abzuwägen. Ein guter erster Ansatzpunkt hierfür sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Diese wurde bislang nur für die Provinz Hubei ausgesprochen. Da es jedoch in China allgemein zu Einschränkungen in der medizinischen Versorgung kommen kann und mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Landes zu rechnen ist, wird  grundsätzlich von nicht notwendigen Reisen in ganz China (mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao) abgeraten.

Sanktionslose Verweigerung des Reiseantritts unter Umständen möglich

Fraglich bleibt auch, ob der Mitarbeiter eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise antreten muss. Auch in diesem Fall kommt es auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes an. Denn das Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt nach § 6 der Gewerbeordnung gewissen Einschränkungen. Eine Einschränkung ist dabei das „billige Ermessen“. Grundsätzlich heißt das, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss. Überwiegen nach der Abwägung die Interessen des Arbeitnehmers – weil beispielsweise Gefahr für Gesundheit und Leben bestehen – darf der Arbeitnehmer den Einsatz verweigern ohne entsprechende Sanktionen befürchten zu müssen.

Unternehmen tendieren zum Aufschub von Entsendungen

Da die Situation in China als sehr ernst einzustufen ist, tendieren Unternehmen überwiegend dazu, geplante Mitarbeitereinsätze in China zunächste einmal zeitlich aufzuschieben. Unternehmen, die trotz der widrigen Umstände darauf angewiesen sind, ihre Mitarbeiter nach China zu entsenden, sollten zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter eine genaue Beurteilung der Gefährdungslage vornehmen, ggf. Schutzmaßnahmen ergreifen und Notfallpläne vorhalten. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber vor der Ausreise den Auslandskrankenversicherungsschutz des Mitarbeiters  überprüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser nicht nur die Behandlungen abdeckt, sondern z.B. im Falle von ruhenden Arbeitsverträgen auch ein Krankentagegeld beinhaltet. Ferner sollte auch ein medizinisch notwendiger Rücktrantsport Bestandteil der Police sein. Mitarbeiter, die über einen Auslandskrankenversicherungsschutz aus dem Portfolio der Expat Consult verfügen, können sicher sein, dass dieser im Krankheitsfall auch leistet.

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Marlis Tiessen

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