Mit Ablauf der Übergangsfrist endete am 31. Dezember 2020 die Personenfreizügigkeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Seitdem werden die Bedingungen zur beruflichen Einreise in das Vereinigte Königreich durch das vorläufige Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) sowie das britische  punktebasiertes Einwanderungssystem bestimmt. Danach ist künftig bei  Geschäftsreisen für jeden Einzelfall genau zu prüfen, welche Tätigkeit der Mitarbeiter erbringen wird und wie lange er sich im Vereinigten Königreich aufhält. Denn in Abhängigkeit dieser Sachverhalte gelten unterschiedliche Regelungen. Zumeist ist ein Visum erforderlich.

Kurzzeitige Geschäftsreisen ohne Visum möglich

Arbeitnehmer mit deutscher Nationalität, die ab dem 1. Januar 2021 zu kurzzeitigen Geschäftsreisen in das Vereinigte Königreich einreisen, werden in der Regel als non-visa-nationals eingestuft. Das heißt, sie benötigen im Vorfeld grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis oder ähnliche Genehmigungen. Dabei unterscheidet das Handelsabkommen (Anhang Servin-3) zwischen folgenden Reisenden:

  • Unternehmensintern transferierte Personen,
  • zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und
  • für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Im Rahmen der kurzzeitigen Einreise sollen gemäß den Regelungen des Handelsabkommens u.a. nachfolgende Tätigkeiten erlaubt sein (Anhang Servin-3):

  • Die Entsendung von Mitarbeitern zur Montage, Instandsetzung und Wartung, wenn zwischen dem entsendenden Hersteller und dem britischen Kunden ein Garantie- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde, der im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen inklusive Computer-Software steht. Die Waren müssen bei einer juristischen Person aus der EU gekauft oder gemietet worden sein. Der Aufenthalt muss zeitlich auf die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags begrenzt sein.
  • Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen oder Beratungen mit Geschäftspartnern
  • Marktforschung
  • Teilnahme an Seminaren zur Ausbildung in Techniken und Arbeitsmethoden, die im Vereinigten Königreich angewendet werden
  • Teilnahme an Messen und Ausstellungen, um für ein Unternehmen oder dessen Waren und Dienstleistungen zu werben
  • Einkauf von Waren und Dienstleistungen
  • Verhandlungen über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, ohne selbst Waren auszuliefern oder Dienstleistungen zu erbringen
  • Übersetzen und Dolmetschen als Angestellter einer juristischen Person.

Liste der erlaubten Tätigkeiten genau überprüfen

Für Tätigkeiten, die in der Liste nicht erfasst sind, besteht seit 1.1.2021 eine Visumspflicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Liste der erlaubten Tätigkeiten in den britischen Immigration Rules enger gefasst ist als die Tätigkeiten in der Liste des Handelsabkommens. Arbeitgeber sollten daher im Rahmen eines Visa-Checks prüfen, ob ggf. die Beantragung eines Visums erforderlich ist.

Bei der Einreise im Rahmen von kurzzeitigen Geschäftsreisen sollten die Reisenden den Einreisegrund an der Grenze mit entsprechenden Dokumenten belegen können. Die britische Regierung hat hierzu eine Liste von Dokumenten veröffentlicht, die bei Einreise mitgeführt werden sollten. In jedem Fall empfiehlt es sich, dem Mitarbeiter ein Schreiben mitzugeben, dass die Art und Dauer seines Aufenthalts im Vereinigten Königreich spezifiziert.

Hohe Anforderungen für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

Deutlich restriktiv wird künftig die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich. Denn seit dem 1. Januar 2021 ist der freie Dienstleistungsverkehr entfallen. Seitdem ist die Erbringung von Dienstleistungen genehmigungspflichtig und nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich ist eine Dienstleistungserbringung nur in explizit genannten Branchen (Anhang SERVIN-4) möglich und hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche sind etliche Vorbehalte erklärt. Vorausgesetzt wird ferner ein für max. 12 Monate abgeschlossener Dienstleistungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber des Dienstleistungserbringers und dem britischen Vertragspartner. Der Mitarbeiter selbst muss  ebenfalls berufliche Anforderungen erfüllen, wie eine Mindestanstellungszeit von 12 Monaten, ein bestimmtes Qualifikationsniveau (i. d. R. Studien- oder gleichwertiger Abschluss) sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung.  Können die Voraussetzungen erfüllt werden, kann ein so genanntes Temporary Worker – International Agreement Worker Visa beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das britische Auftraggeber sich als „sponsor“ bei den britischen Behörden registrieren lässt. Bei Erhalt des Visums darf sich der Mitarbeiter zur Erbringung der Dienstleistung für die Dauer des Vertrages, jedoch max. für bis zu zwölf Monate im Vereinigten Königreich aufhalten.

Für eine langfristige berufliche Tätigkeit im Vereinigten Königreich gilt künftig das neue punktebasierte Einwanderungssystem. Nähere Informationen zum Erhalt von Arbeitsvisa finden Interessierte auf der Internetseite der britischen Regierung.

Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:

Marlis Tiessen

Tel: +49 (0) 40 897 26 16-10
Email:mtiessen(at)expat-consult.de