Mit der Novellierung seines Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes  (LSD-BG) hat Österreich umfassende Erleichterungen bei  Mitarbeiterentsendungen nach Österreich geschaffen.

Wesentliche Neuerung und erhebliche Erleichterung für die Entsendepraxis: Besserverdienende Arbeitnehmer*innen werden künftig generell von dem LSD-BG ausgenommen, wenn sie nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung  von mindestens 120% des Dreißigfachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erhalten (6.600 EUR für 2021). Das bedeutet, dass für diese Entsandten weder Melde- noch Bereithaltungspflichten zu beachten sind, und zwar unabhängig von Dauer und Umfang der ausgeübten Tätigkeit in Österreich.

Erleichterungen bei Kurzzeit-Entsendungen

Ebenfalls von der Meldepflicht befreit, sind Arbeitnehmer*innen, die nur für einen kurzen vorübergehenden Zeitraum konzernintern nach Österreich entsandt werden, um dort Tätigkeiten von geringem, zeitlichen Aufwand auszuüben, die für die Inbetriebnahme von Waren unerlässlich sind. Das Gleiche gilt auch für die Lieferung oder Abholung von Waren. Werden Arbeitnehmer*innen für eine längere Dauer zu Schulungszwecken nach Österreich entsandt oder überlassen, kann auch hier unter bestimmten Voraussetzungen von einer Meldepflicht abgesehen werden.

Administrative Erleichterungen

Hinzu kommen administrative Erleichtungen. So können sämtliche Lohnunterlagen künftig nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer Sprache bereitgehalten werden. Bei kurzen Entsendungen bis zu 48 Stunden gelten vereinfachte Bereithaltungspflichten. Dabei sind nur der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen und grundsätzlich die A1-Bescheinigung bereitzuhalten. Fehlt vor Arbeitsbeginn die A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Heimatland, wird grundsätzlich auch ein Ersatzdokument auf Deutsch oder Englisch akzeptiert.

Arbeitsrechtliche Änderungen bei Langzeit-Entsendungen ab 12 bzw. 18 Monate

Wird ein Mitarbeiter länger als zwölf Monate nach Österreich entsandt, finden in Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie ab dem 12. bzw. 18 Monat der Tätigkeit in Österreich die arbeitsrechtlichen Bestimmungen Österreichs Anwendung, soweit diese Bestimmungen für den Mitarbeiter günstiger sind als die Regelungen im Entsendestaat. Damit werden entsandte ausländische Arbeitnehmer künftig den inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:

Marlis Tiessen

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