Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Telearbeit soll ab dem 1. Juli 2023 eine multilaterale (europäische) Rahmenvereinbarung – wie die schon mit Österreich geschlossene bilaterale Rahmenvereinbarung – auf Basis von Artikel 16 der VO (EG) 883/2004 in Kraft treten.
Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich grenzüberschreitende Telearbeit im Home-Office in vielen Arbeitsverhältnissen etabliert und erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Dabei möchten Mitarbeiter nach Möglichkeit stets den gewohnten Regelungen zur Sozialversicherung weiterhin unterliegen. Um den neuen Arbeitswünschen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig Rechnung zu tragen, hat eine EU-Arbeitsgruppe eine kurzfristige Lösung erarbeitet. Dabei hat sie sich auf den Text einer multilateralen Rahmenvereinbarung für die grenzüberschreitende Telearbeit auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) für die Zeit nach der Übergangsphase geeinigt.
Die Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit sieht ein Wahlrecht des Arbeitnehmers zum Verbleib im Sozialversicherungssystems des Arbeitgeberstaates vor, wenn der Arbeitnehmer künftig mehr als 25%, aber weniger als 50% seiner Tätigkeit in Form von Telearbeit in seinem Wohnstaat verrichtet. Nachfolgende Voraussetzungen sind zudem zu erfüllen:
Voraussetzungen für die Beantragung
- Die Person übt eine abhängige Beschäftigung nur für einen Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber, die jedoch in dem selben Staat ansässig sind) aus.
- Die Tätigkeit wird gewöhlich sowohl in dem Staat, in dem sich die Geschäftsräume des Arbeitgebers oder dessen Betriebsstätte befinden,
- als auch in dem Wohnstaat – insbesondere in der häuslichen Umgebung – in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt.
- Das Ausmaß der Tätigkeit im Wohnstaat beträgt weniger als 50%.
Die Rahmenvereinbarung ist grundsätzlich nicht anwendbar auf:
- Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten, wie beispielsweise Kundenbesuche, im Wohnstaat ausüben,
- Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in weiteren EU-/EWR-Staaten eine Tätigkeit ausüben;
- Selbständige Erwerbstätige
Die Rahmenvereinbarung ist nur auf Beschäftigungen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Bislang haben neben Deutschland 15 weitere Staaten ihre Teilnahme an der Rahmenvereinbarung aivisiert, darunter Österreich, die Schweiz, Belgien, Norwegen, Ungarn und die Tschechische Republik.
Antragstellung über das Antragsverfahren der Ausnahmevereinbarung
Die Anwendung der Rahmenvereinbarung muss im Interesse des Arbeitnehmers sein und ist gemeinsam mit dem Arbeitgeber über das Antragsverfahren der Ausnahmevereinbarung gem. Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 bei der Deutschen Verbindungsstellen Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu stellen. Nähere Informationen zur Antragstellung finden Interessierte unter der Website der DVKA.
Hinweis:
Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist nur erforderlich, sofern der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25% und bis zu 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt. In den anderen Fällen ist wie bisher ein Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gemäß der Regelungen des Artikel 13 der Verordnung (EG) 883/2004 bzw. bei als Flugpersonal beschäftigen Personen gemäß des Artikel 11 Abs. 5 der VO (EG) 883/2004 zu stellen.
Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:
Marlis Tiessen
Tel: +49 (0) 40 897 26 16-0
Email:mtiessen(at)expat-consult.de