Ausländische Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Frankreich entsenden, können aufatmen: Die mit dem französischen Entsendegesetz verbundenen bürokratischen Auflagen, welche die Mitarbeiterentsendung nach Frankreich für viele ausländische Unternehmen stark erschweren, sollen künftig Erleichterungen erfahren. Dafür sorgt ein neues Gesetz, das am 1. August 2018 von der französischen Nationalversammlung verabschiedet wurde und am 7. September 2018 in Kraft getreten ist.
In der Regel müssen Unternehmen, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, diese vor Aufnahme der Tätigkeit über das französische Internetportal „SIPSI“ anmelden. Zudem muss in Frankreich ein Vertreter benannt werden, der in Kontrollfällen durch die französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden und Unterlagen wie beispielsweise Arbeitsverträge, Sozialversicherungsnachweise (A1-Bescheinigung), Lohnabrechnungen etc. vorweisen kann.
Reduzierte Auflagen für Entsendebetriebe
Folgende Erleichterungen sind nach Informationen der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer nach dem neuen Gesetz vorgesehen:
- Die vorherige Anmeldung eines Mitarbeiters und Ernennung eines Vertreters ist bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Leistungsempfänger vorliegt. Darunter fallen z.B. die Teilnahme an Arbeitstreffen, Überwachung von Produktionsprozessen oder Messebesuche – sofern kein Dienstleistungsvertrag mit einem in Frankreich ansässigen Unternehmen abgeschlossen wurde.
- Die Meldepflicht und Ernennung eines Vertreters kann in bestimmten Fällen ebenfalls entfallen, wenn der Einsatz von kurzer Dauer oder im Rahmen von punktuell durchgeführten Dienstleistungen ist. Für welche Tätigkeiten und bis zu welcher Dauer diese Erleichterungen gelten, legt der Ministererlass „Arrêté Ministeriel“ fest.
- Der Aufsichtsbehörde DIRECCTE soll es künftig erlaubt sein, Unternehmen, die häufig Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten Erleichterungen bezüglich der Entsendebestimmungen zu gewähren, sofern der Nachweis der Einhaltung aller zu beachtenden Regelungen (Mindestlohn, Arbeitszeitbestimmungen etc.) erbracht wird. Eine präszise Aussage, welche konkreten Formalitäten vereinfacht werden, kann bislang nicht getroffen werden.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass eine eventuell gewährleistete Lockerung der Formalitäten den ausländischen Arbeitgeber nicht von der Einhaltung der französischen Arbeitnehmerschutzvorschriften entbindet oder eine Kontrolle durch die Arbeitsinspektion ausschließt. Die französischen Vorschriften zu Mindestlohn, Überstundenvergütung , Arbeitsschutz etc. sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten.
Härter Strafen bei Nichteinhaltung
Verschärft wurden die Bußgelder bei Nichteinhaltung der Formalitäten. Diese betragen nunmehr 4.000 Euro pro Person und Verfehlung. Im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren werden 8.000 Euro Person fällig (gegenüber 2.000 Euro und 4.000 Euro im Widerholungsfalle innerhalb eines Jahres in der bis dahin geltenden Fassung). Werden die Bußgelder nicht bezahlt, kann die Behörde überdies bei einer neuen Entsendung die Aufnahme der Tätigkeit in Frankreich untersagen.
Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:
Marlis Tiessen
Tel: +49 (0) 40 897 26 16-10
Email: mtiessen(at)expat-consult.de
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