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Unternehmen, die Mitarbeiter vorübergehend nach Frankreich entsenden, müssen diese vorab bei der regional zuständigen Arbeitsinspektion („inspection du travail“) anmelden. Konnten die Unternehmen die Meldungen bislang in Papierform übermitteln, so ist ab dem 1.10.2016 ausschließlich ein elektronisches Meldeverfahren über das französische Internetportal „SIPSI“ zulässig.
Die Meldepflicht erfasst grundsätzlich jede Ausführung einer beruflichen Tätigkeit. Das heißt auch Arbeitnehmer, die lediglich Waren an Kunden ausliefern , an französischen Messen teilnehmen oder Kunden besuchen, sind von der Regelung betroffen.
Das elektronische Verfahren bietet den Vorteil, dass der meldende Betrieb nicht mehr die Adresse der zuständigen Arbeitsinspektoren ermitteln muss und zudem per E-Mail eine Meldebestätigung erhält. Diese Meldebestätigung dient gegenüber den örtlichen Behörden als Nachweis der Meldepflicht und sollte zusammen mit einer Kopie der Meldung von dem entsandten Arbeitnehmer mitgeführt werden. Das Entsenden nicht-angemeldeter Mitarbeiter kann grundsätzlich erhebliche Sanktionen mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro pro nicht gemeldeter Person nach sich ziehen.
Zudem muss in der Meldung ein Vertreter des Entsendebetriebes mit einer Postanschrift in Frankreich benannt werden, der für den Kontakt mit den Arbeitsinspektoren und anderen Behörden zuständig ist.
Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:
Marlis Tiessen
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