Das Thema gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, ist komplex und erfordert ein genaues Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen. Das Bundesarbeitsministerium hat nun den Entwurf der „Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025“ vorgelegt. Klar ist, die GKV-Beiträge 2025 steigen und es wird erheblich teurer. Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft dabei die Anspassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der GKV.  Damit verbunden sind auch Auswirkungen auf die Krankenversicherungspflicht bei Auslandsentsendungen.

Ausstrahlung und Pflichtversicherung in der GKV

Wird ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, bleibt er unter Umständen weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert, was entweder durch das Prinzip der Ausstrahlung oder bei Abkommensländern durch spezielle Regelungen zur Entsendebeschäftigung gewährleistet wird. Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet dies:  Ab 2025 wird es durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) auf 73.800 Euro jährlich (6.150 Euro monatlich) schwieriger, sich von der Versicherungspflicht zu befreien.

Abschluss einer Auslandskrankenversicherung essenziell

Entsandte Arbeitnehmer, die unterhalb dieser neuen Grenze verdienen, bleiben damit automatisch in der GKV pflichtversichert. In diesem Fall ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung nicht möglich, was die Flexibilität bei der Versicherungslösung für Arbeitgeber einschränkt. Trotz der Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist es essenziell, dass der Arbeitgeber zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung für den Arbeitnehmer abschließt, da die GKV im Ausland nur eingeschränkte oder gar keine Leistungen erbringt. Zwar können im Ausland entstandene Krankheitskosten nach § 17 SGB V über den Arbeitgeber erstattet werden, jedoch erfolgt die Rückerstattung durch die Kasse lediglich bis zur Höhe der in Deutschland üblichen Leistungen. Dadurch können erhebliche finanzielle Lücken entstehen, die eine private Auslandskrankenversicherung abdecken kann. Diese Regelung erfordert es, dass HR-Verantwortliche besonders aufmerksam sind, wenn es um die langfristige Planung der Sozialversicherung für entsandte Mitarbeiter geht.

Befreiung von der Versicherungspflicht bei Entsendungen – Fristen beachten

Selbst wenn das Jahreseinkommen eines entsandten Mitarbeiters bislang die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, kann er ab dem 1. Januar 2025 erneut der Krankenversicherungspflicht unterliegen, wenn die Grenze von 73.800 Euro nicht überschritten wird. Entsandte Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. HR-Verantwortliche sollten ihre Mitarbeiter im Ausland rechtzeitig über diese Fristen und Bedingungen informieren, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Auswirkungen auf Beitragsbemessungsgrenzen und Zusatzbeiträge

Zusätzlich zur Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze soll auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 2025 steigen. Sie erhöht sich voraussichtlich auf 66.150 Euro jährlich (5.512,50 Euro monatlich), was bedeutet, dass ein größerer Teil des Einkommens der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Sozialversicherungsabgaben für Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, aber weiterhin unter das deutsche Sozialversicherungssystem fallen.

Auch die Zusatzbeiträge der Krankenkassen werden voraussichtlich ansteigen. Laut GKV-Spitzenverband wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf mindestens 2,3 Prozent festgelegt. Je nach Krankenkasse kann dieser Beitrag jedoch variieren, was entsandte Mitarbeiter ebenfalls finanziell stärker belasten kann.

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2025 voraussichtlich auf 96.600 Euro pro Jahr (8.050 Euro monatlich). Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass diese Änderungen auch für entsandte Mitarbeiter korrekt in die Lohnabrechnung einfließen, um rechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Handlungsempfehlung

Überprüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für entsandte Mitarbeiter

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die neuen JAEG-Werte für 2025 berücksichtigen. Die Anhebung auf 73.800 Euro jährlich kann dazu führen, dass entsandte Mitarbeiter, die bislang von der Krankenversicherungspflicht befreit waren, nun wieder pflichtversichert werden. HR-Abteilungen müssen dies bei der Planung von Entsendungen beachten und ihre Mitarbeiter zeitnah über die möglichen Änderungen informieren

Erforderlicher Abschluss einer Auslandskrankenversicherung

Auch wenn Mitarbeiter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert bleiben, bietet die GKV im Ausland nur eingeschränkte Leistungen. Um finanzielle Risiken zu vermeiden, ist es für Arbeitgeber unerlässlich, eine umfassende Auslandskrankenversicherung für ihre entsandten Mitarbeiter abzuschließen. Diese sollte idealerweise alle zusätzlichen Kosten decken, die die GKV nicht übernimmt. Gern können wir Sie zu einem passenden Tarif beraten.

Antragsfristen für Befreiung von der Versicherungspflicht beachten

Entsandte Mitarbeiter haben weiterhin die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn ihr Einkommen über der neuen JAEG liegt. Dies muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht geschehen. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter frühzeitig über diese Fristen informieren, um unnötige Probleme zu vermeiden.

Anpassung der Lohnabrechnung an neue Beitragsbemessungsgrenzen

Die ab 2025 steigenden Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen korrekt in die Lohnabrechnung eingepflegt werden. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre Entgeltabrechnungssysteme auf dem neuesten Stand sind, um die höheren Abgaben für betroffene Mitarbeiter korrekt zu berechnen.

Regelmäßige Schulung der HR-Abteilungen

Da die rechtlichen Rahmenbedingungen komplex sind, sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre HR-Mitarbeiter regelmäßig zu den Änderungen im Sozialversicherungsrecht geschult werden. Eine gründliche Kenntnis der Regelungen minimiert Risiken und sorgt dafür, dass alle Anforderungen rechtzeitig erfüllt werden.

Fazit:

Mit den geplanten Änderungen im Bereich der Sozialversicherung wird es für Unternehmen noch wichtiger, die gesetzlichen Vorgaben genau zu beachten. Dies erfordert eine enge Abstimmung zwischen HR, Lohnbuchhaltung und den Mitarbeitern, um rechtliche und finanzielle Nachteile bei Entsendungen zu vermeiden.

 

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