www.fotolia.de, #132668592 – 3d design of Tax Concept. © bluebay2014

Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 16.06.16 (Az. 13 K 3649/13) wird ein im Ausland bezogener DBA-Arbeitslohn nur noch dann von der inländischen  Besteuerung befreit, wenn die Minimalvoraussetzung erfüllt wird. Als Minimalvoraussetzung gilt ein Beleg, dass der konkrete Steuerbetrag tatsächlich abgeführt wurde

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2004 wird die Steuerbefreiung von Arbeitseinkünften nach einem DBA nur noch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in dem anderen Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden (§ 50d Abs. 8 EStG). In dem o.g. Streitfall war ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland an mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr im Iran tätig. Er behandelte die im Iran bezogenen Arbeitseinkünfte neben seinen inländischen Einkünften als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Als Nachweis legte er dem Finanzamt Bescheinigungen seiner iranischen Arbeitgeber vor. Ohne Betragsangaben bestätigten die Arbeitgeber , dass die Honorare netto ausgezahlt und die Steuern an die iranische Regierung abgeführt wurden. Bescheinigungen der iranischen Steuerbehörden über die Abführung der Steuer wurden jedoch nicht vorgelegt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln wurden damit die Nachweisvoraussetzungen nach § 50d Abs. 8 EStG von dem Arbeitnehmer nicht erfüllt. Das Finanzamt unterwarf daraufhin die gesamten iranischen Einkünfte der deutschen Besteuerung.

Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:

Marlis Tiessen

Tel: +49 (0) 40 897 26 16-10
Email: mtiessen(at)expat-consult.de