Ab dem 1. März 2020 gilt nun auch bei Entsendungen von Mitarbeitern in die Niederlande eine Meldepflicht. Meldepflichtig sind Arbeitnehmer von Unternehmen aus dem EWR-Raum und der Schweiz, die vorübergehend eine Dienstleistung in den Niederlanden ausüben. Die Mitarbeiter sind vor Arbeitsbeginn über das niederländische digitale Meldesystem „Meldloket WagwEU“ anzumelden. Die Meldung ist ab sofort möglich. Selbständige sind ebenfalls von der Meldepflicht betroffen.
Die Meldepflicht gilt für Unternehmen, die
- mit eigenem Personal in die Niederlande kommen,
- multinationale Unternehmen, die Mitarbeiter in eine eigene Niederlassung in den Niederlanden entsenden;
- Leiharbeitsunternehmen, die Leiharbeitnehmer in den Niederlanden zur Verfügung stellen.
Selbständige unterliegen insbesondere im Baugewerbe, der Reinigung, der Nahrungsmittelindustrie, dem Gesundheitswesen und der Landwirtschaft der Meldepflicht.
Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es unter anderem für nachfolgende Tätigkeiten:
- Erstmontage oder Erstinstallation von Gütern, durchgeführt von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern. Vorausgesetzt, die Tätigkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil des Liefervertrags der Güter und notwendig für deren Inbetriebnahme und ebenfalls vorausgesetzt, dass die Dauer der Tätigkeit 8 Tage nicht überschreitet. Es sei denn, es betrifft Tätigkeiten im Baugewerbe.
- Dringende Wartungsarbeiten oder Reparaturen an Werkzeugen, Maschinen oder Geräten, die vom Dienstleister an den Dienstleistungsempfänger geliefert wurden, für den die Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Des Weiteren die Installation oder Anpassung von Software, die vom Dienstleister geliefert wurde, sowie die Einweisung in den Gebrauch dieser Software. Voraussetzung ist, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmer für diese Aktivitäten notwendig ist und ihr Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 36 Wochen nicht mehr als 12 Wochen hintereinander beträgt.
- Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, vorausgesetzt, dass der Aufenthalt 5 Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet.
- Geschäftliche Besprechungen oder Vertragsabschlüsse mit Unternehmen oder Organisationen, vorausgesetzt, dass der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 52 Wochen nicht mehr als 13 Wochen beträgt.
- Tätigkeit als Korrespondent im Dienst eines öffentlichen Mediums, das seinen Hauptsitz außerhalb der Niederlande hat.
Die Meldung hat elektronisch über die Webseite Posted Worker zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
- die Identität des Meldenden;
- die Unternehmensdaten;
- die Kontaktperson im Sinne des Artikel 7 des WagwEU;
- die Identität des Kunden / Auftraggebers;
- den Wirtschaftszweig, in dem die Aktivitäten in den Niederlanden durchgeführt werden;
- die Anschrift des Arbeitsplatzes;
- die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit;
- die Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist;
- die Identität der Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten werden;
- das Vorhandensein einer Entsendungsbescheinigung A1 oder eines sonstigen Nachweises, aus dem hervorgeht, wo die Sozialversicherungsbeiträge für den/die Arbeitnehmer bezahlt werden, im Hinblick auf den Beitrag für die anwendbare Sozialversicherungsregelung.
Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, verschiedene Dokumente am Arbeitsort bereitzuhalten, die für den Arbeitnehmer gelten, wie z.B. den Arbeitsvertrag und eine detaillierte Gehaltsabrechnung. Weiterhin ist eine Kontaktperson in den Niederlanden als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde für Soziales und Arbeit (Inspectie SZW) zu benennen.
Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht der Arbeitnehmer müssen das entsendende Unternehmen sowie der Auftraggeber in den Niederlanden mit erheblichen
Bußgeldern rechnen.
Nähere Informationen zur Meldepflicht in den Niederlanden erteilt auf Wunsch:
Marlis Tiessen
Tel: +49 (0) 40 897 26 16-10
Email: mtiessen(at)expat-consult.de