Österreich und Deutschland haben ein Rahmenabkommen zu grenzüberschreitender Telearbeit geschlossen. Das Abkommen löst die pandememiebedingte Sonderregelung, die zum 30. Juni 2023 ausläuft ab. Die Vereinbarung ermöglicht, dass es auf Antrag bei bis zu 40 Prozent Home-Office-/Telearbeit im Wohnsitzsstaat nicht zu einem Sozialversicherungswechsel des Mitarbeiters kommt.

In Zeiten der Corona-Pandemie haben Home Office-Tätigkeiten bzw. Telearbeit aufgrund der Reisebeschränkungen zwangsläufig stark zugenommen. Dabei liefen Mitarbeiter Gefahr, einem Wechsel des Sozialversicherungssystems zu unterliegen. Denn verrichtet ein Mitarbeiter einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit (mindestens 25%) im Home Office unterliegt er nach der Verordnung EG 883/2004 grundsätzlich der Sozialverversicherung des Wohnsitzsstaates. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands wechselt somit die Zuordnung zum Sozialversicherungssystem von Deutschland zum ausländischen Wohnsitzsstaat, wenn der Mitarbeiter mind. 25 Prozent seiner Tätigkeit im Home Office ausübt.

Regelung während der Corona-Pandemie

Da es während der Corona-Pandemie für Grenzgänger häufig nicht möglich war zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, bestand diesbezüglich eine Sonderregelung. Diese ermöglichte es den Mitarbeitern im Falle höherer Gewalt auch über das Ausmaß von 25 Prozent hinaus im Home Office zu arbeiten, ohne einen Wechsel des Sozialversicherungssystems in Kauf nehmen zu müssen. Diese Sonderregelung wurde mehrmals verlängert und läuft nun zum 30.06.2023 aus, sodass grundsätzlich wieder die gewöhnliche 25-Prozent-Regelung nach der VO 883/2004 zu beachten ist.

Regelung nach der Corona-Pandemie

Mitarbeiter wollen grundsätzlich auch nach Corona nicht mehr auf das Arbeiten im Home Office verzichten. Um dieser Situation in Bezug auf die Sozialversicherung Rechnung zu tragen, haben Österreich und Deutschland eine Rahmenvereinbarung getroffen. Diese Rahmenvereinbarung ermöglicht einen Anteil von Home Office bzw. Telearbeit von bis zu 40 Prozent im Wohnstaat, ohne dass der Mitarbeiter den Regelungen zur Sozialversicherung im Wohnstaat unterliegt.

Voraussetzung für die Anwendung der Rahmenvereinbarung

Die Rahmenvereinbarung, die nur für Österreich und Deutschland gilt, setzt voraus, dass der Sitz des Arbeitgebers oder der Betriebsstätte in Österrreich oder in Deutschland liegt. Der Wohnort zur Ausübung der Telearbeit muss entsprechend im anderen Vertragsstaat liegen. Im Wohnsitzstaat dürfen ferner nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die unter den Begriff „Telearbeit“ fallen, also unter Einsatz von Informationstechnologie. Es darf nur ein Arbeitsverhältnis vorliegen und die Home Office-Arbeit muss grundsätzlich regelmäßig wiederkehrend sowohl in der häuslichen Umgebung des Mitarbeiters als auch am Sitz des Arbeitgebers ausgeübt werden.

Beträgt die Arbeitszeit im Home-Office-Tätigkeit bis zu maximal 40 Prozent, ist ein Verbleib im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates auf Antrag bei der DVKA grundsätzlich möglich. Die Anwendung der Rahmenvereinbarung kann für höchstens 2 Jahre beantragt werden. Verlängerungsanträge sollen möglich sein.

Multinationale Rahmenvereinbarung ab dem 1. Juli 2023 zu erwarten

Da auch andere europäische Länder an einer entsprechenden Regelung zur Telearbeit interessiert sind, wird es voraussichtlich zum 1. Juli 2023 eine multilaterale Vereinbarung in Kraft treten. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel „Europa: Rahmenvereinbarung bei grenzüberschreitender Telearbeit“ und auf der Website des GKV-Spitzenverbandes, DVKA

Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:

Marlis Tiessen

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