Am 21. August 2023 wurde zwischen Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Im Mittelpunkt steht die Anpassung der Grenzgängerregelung und damit verbunden steuerliche Erleichterungen für Grenzgängern im Home-Office. Die neue Regelung ist ab Januar 2024 anzuwenden.

Das Arbeiten im Home Office ist während der Corona Pandemie für viele Arbeitnehmer zum Standard geworden und erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Das betrifft insbesondere auch Grenzgänger, die auf ihr ortsunabhängiges Arbeiten nicht mehr verzichten wollen. Um der Nutzung der Home Office-Möglichkeiten Rechnung zu tragen, wurde die Grenzgängerregelung im DBA zwischen Deutschland und Österreich nun neu gefasst. Danach erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort auch ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist künftig nicht mehr erforderlich.

Der Grenzgängerstatus in der bisherigen Regelung

Als Grenzgänger gilt bislang eine Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Person hat in Grenznähe zu einem Staat ihren Wohnsitz und
  • sie hat ihren Arbeitsort in der Nähe der Grenze im anderen Staat und
  • sie kehrt täglich von ihrem Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz zurück.

Als Grenznähe wird dabei definiert, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort innerhalb einer Entfernung von jeweils 30 Kilometern Luftlinie beidseits der Grenze befinden. Zudem besagt eine Konsultationsvereinbarung zwischen den Staaten,  dass sich bis zu 45 Nichtrückkehrtage (Arbeitstage) pro Jahr nicht auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung auswirken. Können diese Bedingungen von dem Arbeitnehmer erfüllt werden, darf der Wohnsitzstaat weiterhin die Tätigkeit des Arbeitnehmers besteuern.

Personen, die ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, pendeln in der Regel selten und Home-Office-Tage gelten bislang als Nichtrückkehrertage. Damit geht der Grenzgängerstatus bei einer Tätigkeit von mehr als 45 Tagen im Home Office verloren.

Der Grenzgängerstatus in der Neufassung ab Januar 2024

Mit der Neufassung der Grenzgängerregelung soll das grenzüberschreitende Arbeiten im Home Office nun vereinfacht werden. Danach sollen Steuerpflichtige die Kriterien des Grenzgängers bereits erfüllen, wenn sie

  • ihren Wohnsitz „in der Nähe der Grenze“ haben und
  • ihre unselbständige Tätigkeit „in der Nähe der Grenze“ ausüben

Als Orte „in der Nähe der Grenze“ gelten Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone) liegt.

Die Grenzgängerregelung wird auch auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgeweitet.

Die Anwendung der neuen Grenzgänger-Regelung soll bereits ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.

Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Staaten ihre Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Grenzgängerregelung ändern werden. Neben Österreich hat die Schweiz bereits ein Änderungsprotokoll unterzeichnet, dass voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten wird.

Hinweis:
Die Grenzgängerregelung gilt nur zur Einordung der Steuerpflicht einer Person. Die Bestimmung zur Sozialversicherung unterliegt anderen Kriterien. Lesen Sie dazu unsere Artikel Europa: Rahmenvereinbarung bei grenzüberschreitender Telearbeit sowie Österreich: Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit.

Nähere Informationen erteilt auf Wunsch:

Marlis Tiessen

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