Seit Januar 2020 sind ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich verpflichtet, Lohnsteuer von ihren in Österrreich tätigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern einzubehalten.

Ausländische Arbeitgeber, die Mitarbeiter in Österreich beschäftigen, jedoch selbst keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Östereich begründen, konnten sich bislang freiwillig für den Lohnsteuerabzug in Österreich registrieren. Andernfalls war der Mitarbeiter selbst für die Abführung der Einkommensteuer im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung zuständig.

Seit 2020 entfällt diese Möglichkeit für Unternehmen. Wer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter beschäftigt, ist ab sofort dazu verpflichtet für diese Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten. Und zwar auch dann, wenn keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich besteht. Ein verpflichtender Lohnsteuerabzug ist demzufolge immer dann vorgesehen, wenn der Mitarbeiter in Österreich wohnt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und auch seine Beschäftigung in Österreich ausübt. Zutreffend ist dieses beispielsweise für Mitarbeiter, die in Österreich im Home-Office arbeiten oder auch für Vertriebsmitarbeiter, die ständig bei Kunden vor Ort sind.

Ausgenommen von der Regelung sind österreichische Grenzgänger, die keine Tätigkeit in Österreich ausüben. Zudem besteht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer von ausländischen Arbeitgebern ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich weiterhin die Möglichkeit eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs.

Zuständig für die Lohnsteuerangelegenheiten von ausländischen Unternehmen ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich ist das Finanzamt Graz-Stadt.

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Marlis Tiessen

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