Am 1. Dezember 2017 tritt das bereits im September 2015 unterzeichnete deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Bei Entsendungen ist künftig ein Verbleib im Sozialversicherungssystem des Heimatstaates bis zu 24 Monate möglich.
Das Abkommen ist ein sogenanntes „offenes Abkommen“, das unabhängig von der Staatsangehörigkeit grundsätzlich alle Personen erfasst, die unter die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten fallen. In seinem sachlichen Geltungsbereich bezieht es sich zunächst lediglich auf die Rentenversicherung. Das Schlussprotokoll regelt jedoch, dass sich das Abkommen auch auf die anderen Zweige der deutschen Sozialversicherung (Kranken, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) erstreckt, sofern bei einer Entsendung von Deutschland nach Albanien aufgrund von Art. 7 (Entsendung) oder Art. 9 (Ausnahmevereinbarung) des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung zur Anwendung kommen.
Für die Entsendung gilt eine zeitliche Begrenzung von insgesamt 24 Monaten. Dabei kann der Entsendezeitraum auch in Teilabschnitten zurückgelegt werden. Eine erneute Entsendung liegt nur nach einer mindestens zwölfmonatigen Unterbrechung der Entsendung vor oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, für den der Mitarbeiter unmittelbar vor der Entsendung mindestens zwei Monate im Entsendestaat gearbeitet haben muss.
Wie bei den meisten Sozialversicherungsabkommen ist die Beantragung einerAusnahmevereinbarung möglich, wenn die Voraussetzungen einer Entsendebeschäftigung nicht vorliegen. Hierzu ist das Einverständnis des Arbeitnehmers sowie die vorherige Zustimmung durch die zuständige albanische Behörde erforderlich. Die Beantragung der Ausnahmevereinbarungen erfolgt direkt bei dem GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Bonn. Da es sich bei der Ausnahmevereinbarung um eine Ermessensentscheidung der beteiligten Behörden handelt, kann diese nicht garantiert werden.
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